Die Satzung des TC Neuburg
SATZUNG des Tennisclub Neuburg
Fassung vom 1. Febr. 1978
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Aufgaben
Der Verein führt den Namen TENNISCLUB NEUBURG e.V., kurz TCN
Sitz des Vereins in Neuburg.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein dient der Pflege, Ausübung und Forderung des Tennissports. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Soweit sich aus den Einnahmen Überschüsse ergeben, werden diese für den Ausbau und die Unterhaltung der Anlagen verwandt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins keine Vermögensanteile. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a. Ehrenmitgliedern
b. aktiven Mitgliedern
c. fördernden Mitgliedern
d. passiven Mitgliedern
e. Jugendlichen
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ernennung setzt besondere Verdienste um den Verein und den Tennissport voraus.
Aktive Mitglieder sind die den Tennissport ausübenden Mitglieder, soweit sie nicht passive Mitglieder oder Jungendliche sind. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht. Ihnen stehen die Anlagen des Vereins im Rahmen der Satzung und der Platzordnung zur Verfügung.
Fördernde Mitglieder sind die den Tennisverein unterstützenden Mitglieder. Diese Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden. Sie haben jedoch weder aktives noch passives Wahl- und Stimmrecht.
Passive Mitglieder sind alle den Tennissport nicht ausübenden Mitglieder. Sie haben aktives und passives Stimmrecht.
Jugendliche sind die noch nicht 18 Jahre alten Mitglieder. Mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechts haben sie die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
Der Vorsitzende des Vorstandes kann dem Antragsteller bis zu seiner Aufnahme die jederzeit widerrufliche Spielerlaubnis erteilen.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet mit:
a. Auflösung des Vereins
b. Tod
c. Austritt
d. Ausschluss
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er wird mit Zug3ng der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand wirksam.
Geht die Erklärung dem Vorstand nicht spätestens bis zum 1.3. des laufenden Kalenderjahres zu, so ist der Jahresbeitrag voll zu entrichten.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a. mehr als 3-monatiges Versäumnis der Zahlungsfrist für den Mitgliedsbeitrag,
trotz 2-facher Mahnung,
b. gröblicher Verstoß gegen die Satzung, die Platzordnung oder die
Anordnungen des Vorstandes und der von ihm Beauftragten,
c. schwere Schädigung der Interessen des Vereins,
d. unehrenhaftes Verhalten,
e. grob gemeinschaftswidriges Verhalten.
Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die über die Berufung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven, passiven und Ehren-Mitglieder haben aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen und an deren Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet; die von den Vereinsorganen erlassenen Anordnungen zu beachten.
Jedes Mitglied ist gleichermaßen zur Mitarbeit verpflichtet. Angetragene Aufgaben dürfen nicht ohne besonderen Grund abgelehnt werden.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht werden Beschlüsse mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einberufung bekanntgegeben worden war; sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen oder Wahlen können offen oder geheim erfolgen.
§ 7 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
Zeitpunkt und Form der Erhebung bestimmt der Vorstand. Beitragsermäßigungen kann der Vorstand in besonderen Fällen genehmigen. Familienmitglieder genießen eine Aufnahmegebührenermäßigung, deren Höhe der Vorstand ebenfalls festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Vereinsorgane
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung vor Beginn der Tennissaison ein.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich beantragt.
Zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher schriftlich eingeladen werden.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen mit dem Hinweis, dass die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, erneut einzuberufen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen 3 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nur dann behandelt, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
Der Vorstand ist berechtigt einzelne Mitglieder mit der Durchführung besonderer Aufgaben zu betrauen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers,
b. Erteilung und Verweigerung der Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers sowie
d. Satzungsänderungen,
e. Genehmigung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr,
f. Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h. Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
Den Vorstand bilden:
a. der 1. Vorsitzende
b. der 2. Vorsitzende
c. der Kassenwart
d. der Schriftführer
e. der Sportwart
f. die vier Beisitzer
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt kurzfristig und formlos durch den 1. Vorsitzenden.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig und verantwortlich für die
a. Führung der laufenden Geschäfte,
b. organisatorische, sportliche und finanzielle Leitung,
c. Aufnahme der Mitglieder,
d. Erhebung der Beiträge,
e. Einberufung der Mitgliederversammlung,
f. Ausführung, der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 14 Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
Es muss die gefassten Beschlüsse enthalten und ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder sonstiger Beendigung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug der evtl. Liquidationskosten noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuburg, und zwar mit der Auflage, dass die Gemeinde dieses Vermögen für die Pflege und Förderung des Tennissportes verwenden muss.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Neuburg, 2. Februar 1978




